Norm
BVergG 1997 §113 Abs3Rechtssatz
Feststellungen nach § 113 Abs 3 BVergG sind für die Zivilgerichte bindend. Aus der Feststellung des Bundesvergabeamts gemäß § 113 Abs 3 BVergG kann eine inhaltliche Bindung hinsichtlich der Frage, wer nun "positiv" als Bestbieter anzusehen ist, nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115782Zuletzt aktualisiert am
11.08.2008