Norm
BVergG 1997 §125Rechtssatz
Eine Schadenersatzklage nach dem TVergG ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG 1994 beziehungsweise § 20 TVergG 1998 erfolgt ist, wonach wegen einer Rechtswidrigkeit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde [TVergG 1994] beziehungsweise in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist [§ 19 Abs 1 TVergG 1998]). An diese Feststellung des Landesvergabeamtes sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Landesvergabeamt gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115618Dokumentnummer
JJR_20010627_OGH0002_0070OB00148_01T0000_001