RS OGH 2001/6/27 7Ob148/01t, 7Ob200/00p, 1Ob110/02m, 6Ob67/03a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2001
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Norm

BVergG 1997 §125
Tiroler Vergabegesetz §12
Tiroler Vergabegesetz §14
Tiroler Vergabegesetz 1998 §19
Tiroler Vergabegesetz 1998 §20
Tiroler Vergabegesetz 1998 §25

Rechtssatz

Eine Schadenersatzklage nach dem TVergG ist nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 TVergG 1994 beziehungsweise § 20 TVergG 1998 erfolgt ist, wonach wegen einer Rechtswidrigkeit der Zuschlag nicht dem Bestbieter erteilt wurde [TVergG 1994] beziehungsweise in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen steht und für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist [§ 19 Abs 1 TVergG 1998]). An diese Feststellung des Landesvergabeamtes sind das Gericht und die Parteien des Verfahrens vor dem Landesvergabeamt gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115618

Dokumentnummer

JJR_20010627_OGH0002_0070OB00148_01T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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