Norm
MRK Art6 Abs1 II3Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist aber nicht jede Vorbefassung eines Richters mit einer Sache geeignet, seinen Anschein der Unparteilichkeit in der Hauptverhandlung in Frage zu stellen; der bloße Umstand, dass ein in der Hauptverhandlung tätiger Richter auch während des Vorverfahrens den Fall behandelt hat, kann für sich allein noch nicht Befürchtungen in Bezug auf seine Unparteilichkeit rechtfertigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115284Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_004