Norm
ASVG §253dRechtssatz
Durch § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 wird genau für die Personengruppe von männlichen Versicherten, die als von der gemeinschaftsrechtswidrigen Regelung des § 253d ASVG unmittelbar Betroffene im Sinne des Urteils des EuGH vom 23. 5. 2000, Rs C-104/98 (Buchner) einen Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gestellt haben, die vom EuGH ausdrücklich für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärte geschlechtsspezifische Diskriminierung fortgeschrieben. Der EuGH hat die Begrenzung der zeitlichen Wirkungen seines Urteiles ausdrücklich abgelehnt. Es ist daher unter Zugrundelegung der bindenden Rechtsansicht des EuGH ohne Einholung einer neuerlichen Vorabentscheidung davon auszugehen, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 als geschlechtsspezifische unmittelbare Diskriminierung dem Gemeinschaftsrecht widerspricht und diese Übergangsbestimmung aufgrund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts somit unbeachtlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115584Dokumentnummer
JJR_20010628_OGH0002_010OBS00043_01Y0000_001