RS OGH 2001/6/28 15Os65/01, 11Os125/06a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Norm

StPO §11
StPO §68 Abs2
StPO §86

Rechtssatz

Gemäß § 68 Abs 2 erster Fall StPO ist von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, wer in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig geworden ist. Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in §§ 11 Abs 2, 86 ff StPO umschrieben. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 65/01
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 15 Os 65/01
  • 11 Os 125/06a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 11 Os 125/06a
    Auch; nur: Der Tätigkeitsbereich des Untersuchungsrichters ist in §§ 11 Abs 2, 86 ff StPO umschrieben. Einen weiteren Teil der richterlichen Agenden des Vorverfahrens hat der Gesetzgeber der Ratskammer übertragen. (T1); Beisatz: Die der Ratskammer zugewiesenen Tätigkeiten sind keine untersuchungsrichterlichen iSd § 68 Abs 2 StPO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115281

Dokumentnummer

JJR_20010628_OGH0002_0150OS00065_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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