RS OGH 2001/6/28 10ObS43/01y, 10ObS150/01h, 10ObS64/04s

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Veröffentlicht am 28.06.2001
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Norm

ASVG idF SRÄG 2000 §587 Abs4
BSVG idF SRÄG 2000 §274 Abs4
EWG-RL 79/7/EWG - Gleichbehandlung im Bereich der sozialen Sicherheit 31979L0007

Rechtssatz

Der durch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 angeordnete Ausschluss vom Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (Erwerbsunfähigkeit) zu dem letzten für die Gewährung dieser Leistung noch möglichen Stichtag trifft im Ergebnis die Männer deutlich stärker als die Frauen und stellt somit eine mittelbare Diskriminierung männlicher Versicherter im Sinn des Art 4 Abs 1 der RL 79/7/EWG dar, für die sich kein objektiv rechtfertigender Grund finden lässt, weil die vom Gesetzgeber damit verfolgten Haushaltserwägungen, eine Diskriminierung nach dem Geschlecht nicht rechtfertigen können. Die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000, BGBl I Nr 92, ist daher auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechtes unbeachtlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115588

Im RIS seit

28.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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