RS OGH 2001/6/28 2Ob271/00t, 2Ob100/01x, 5Ob112/04p, 1Ob53/07m, 1Ob258/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2001
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Norm

ABGB §273
ABGB §1494

Rechtssatz

Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. Umsomehr ist die Anwendung geboten, wenn deswegen tatsächlich ein Sachwalter bestellt worden ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 271/00t
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 2 Ob 271/00t
  • 2 Ob 100/01x
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 2 Ob 100/01x
    Auch; Veröff: SZ 74/189
  • 5 Ob 112/04p
    Entscheidungstext OGH 21.12.2004 5 Ob 112/04p
    nur: Im zeitlichen Geltungsbereich der Entmündigungsordnung ordnete § 6 die Anwendung des § 1494 ABGB bei Personen welche wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche voll oder beschränkt entmündigt waren, an; die Entmündigungsordnung wurde mit dem Sachwaltergesetz 1983, BGBl 1983/136, aufgehoben, in welchem keine dem § 6 EntmündigungsO entsprechende Bestimmung enthalten ist. Um den Schutzzweck des § 1494 ABGB zu gewährleisten, ist diese Bestimmung dann weiterhin (im Sinne des Wortlautes des § 273 Abs 1 ABGB) auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen anzuwenden, wenn die psychische Kranheit oder geistige Behinderung zumindest von solcher Art ist, dass deswegen zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen ein Sachwalter zu bestellen wäre. (T1)
    Beisatz: Einer generell die Anwendbarkeit des §1494 ABGB auf pathologische Glücksspieler ablehnenden Haltung ist nicht zu folgen. Es ist vielmehr zu klären, welcher Art die beschriebene Krankheit ist und ob sie geeignet ist, die Geschäftsfähigkeit Betroffener nicht nur während des Spieles zu beeinträchtigen. (T2)
  • 1 Ob 53/07m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 53/07m
    Auch; Beisatz: Die Regelung des § 1494 ABGB findet auch auf psychisch kranke oder geistig behinderte Personen, für die nach §273 ABGB ein Sachwalter zu bestellen wäre, Anwendung. (T3)
  • 1 Ob 258/15w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2016 1 Ob 258/15w
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier behauptete Dissoziation (Abspaltung der Erinnerung an bestimmte Vorfälle vom Bewusstsein) kein Hemmungsgrund iSd § 1494 ABGB. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115342

Im RIS seit

28.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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