Norm
JN §24Rechtssatz
Die Frage, ob bei geänderten Verhältnissen überhaupt ein der Ablehnung stattgebender Beschluss in der Folge in dem Sinn abgeändert werden kann, dass die Befangenheit nicht mehr vorliegt, kann sich zumindest solange nicht stellen, als ein Vertreter des befangenen Richters nach der Geschäftsverteilung vorgesehen und nicht auch selbst von einem Ausschließungsgrund oder Befangenheitsgrund betroffen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115452Dokumentnummer
JJR_20010705_OGH0002_0060OB00113_01P0000_002