Norm
JN §19 ffRechtssatz
Der durch die Stattgebung der Ablehnung bewirkte Ausschluss eines Richters von der weiteren Mitwirkung in dieser Sache gilt auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115451Dokumentnummer
JJR_20010705_OGH0002_0060OB00113_01P0000_001