RS OGH 2001/7/5 6Ob113/01p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.07.2001
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Norm

JN §19 ff
JN §25

Rechtssatz

Der durch die Stattgebung der Ablehnung bewirkte Ausschluss eines Richters von der weiteren Mitwirkung in dieser Sache gilt auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115451

Dokumentnummer

JJR_20010705_OGH0002_0060OB00113_01P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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