- 6 Ob 149/01g
Veröff: SZ 74/117
- 6 Ob 176/01b
Auch
- 6 Ob 168/01a
Auch; Beisatz: Die Zeitschrift der Kläger hat durch die nicht gerade zimperliche Darstellungsweise des im Bericht massiv angegriffenen Politikers selbst die Kritik des Beklagten ausgelöst. Die Kläger, Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums müssen sich daher einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. Nach diesen Gesichtspunkten überschreitet die Kritik des Beklagten nicht den Rahmen des in einem politischen Meinungsstreit Zulässigen. (T1)
- 6 Ob 191/01h
Auch; Beis wie T1
- 6 Ob 313/02a
- 6 Ob 56/03h
Auch
- 6 Ob 250/03p
Beis wie T1; Beisatz: Politiker müssen einen höheren Grad an Toleranz zeigen, vor allem dann, wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen, wie etwa dann, wenn der Verletzte durch eine herabsetzende und provokante Schreibweise selbst die Kritik seines Werkes ausgelöst hat. (T2)
Beisatz: Hier: "Enthüllungsjournalist"-Verdächtigungen gegen FPÖ-Funktionäre. (T3)
- 6 Ob 273/05y
Beisatz: Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet in der Interessenabwägung gegenüber der ehrenbeleidigenden Rufschädigung seine Grenze in einer unwahren Tatsachenbehauptung. Hier: Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens - des „Durchdrehens" und der Verschleuderung von Gemeindevermögen - bezichtigt wird. (T4)
- 6 Ob 245/04d
Beisatz: Hier: Journalist. (T5)
- 6 Ob 159/06k
Auch; nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. Politiker müssen daher einen höheren Grad an Toleranz zeigen, besonders wenn sie selbst öffentliche Äußerungen tätigen, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. (T6)
Beisatz: Hier: Inserat in einer Faschingszeitung im Zuge einer politischen Auseinandersetzung. (T7)
- 6 Ob 250/06t
Auch; nur T6; Beisatz: Hier: Behauptung erfolgte im Rahmen eines öffentlich geführten und den Lesern der Website zweifellos bekannten Meinungsstreits über Sinn und Zweck von Tiergärten. (T8)
- 6 Ob 79/07x
Beisatz: Hier: In Artikeln von Branchenzeitungen ausgetragene Auseinandersetzung zwischen zwei Medieninhabern. (T9)
- 6 Ob 258/07w
Beisatz: Hier: Vorwurf gegen einen Landeshauptmann, Beihilfe zur Vertuschung geleistet zu haben. (T10)
- 6 Ob 285/07s
Auch; Beisatz: Hier: Vorwurf in Zeitungsartikel, dass Pädagogen auf Weisung orange Flugblätter während des Unterrichts austeilen mussten und dadurch der parteipolitische Missbrauch auf die Spitze getrieben würde und dies ein diktatorisches Verhalten wäre. (T11)
- 6 Ob 110/08g
Vgl; Beisatz: Hauptverfahren zum Provisorialverfahren
6 Ob 159/06k mit Bezugnahme auf die Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. (T12)
- 6 Ob 218/08i
Beisatz: Der von den Vorinstanzen angenommene Bedeutungsinhalt der Äußerungen des Beklagten, dieser habe den Klägern den Vorwurf der Beteiligung an einer strafbaren Handlung, nämlich der verdeckten Parteienfinanzierung, gemacht, überschreitet insbesondere dann die Auslegungsgrenzen, wenn - wie dargestellt - von Politikern (wozu auch der Erstkläger gehört) ein größeres Maß an Toleranz verlangt wird. Ein massiver Wertungsexzess liegt jedenfalls nicht vor. (T13)
- 6 Ob 62/09z
Beisatz: Hier: Amtsmissbrauchsvorwürfe gegenüber dem Bürgermeister einer Gemeinde im Zusammenhang mit einer Bauverhandlung. (T14)
- Bsw 26958/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.02.2001 Bsw 26958/95
Vgl; Veröff: NL 2001,52
- Bsw 29032/95
Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2001 Bsw 29032/95
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2001,149
- Bsw 65924/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 09.10.2003 Bsw 65924/01
Vgl auch; nur T6; Veröff: NL 2003,253
- Bsw 49418/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 20.07.2004 Bsw 49418/99
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2004,188
- Bsw 46572/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 28.09.2004 Bsw 46572/99
Vgl; Veröff: NL 2004,228
- Bsw 53678/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.11.2004 Bsw 53678/00
Veröff: NL 2004,289
- Bsw 49017/99
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.12.2004 Bsw 49017/99
Beisatz: Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass Beamte sich im selben Maße bewusst einer strengen Beobachtung ihrer Worte und Taten unterwerfen wie Politiker. (T15)
Veröff: NL 2005,10
- Bsw 58547/00
Entscheidungstext AUSL EGMR 27.10.2005 Bsw 58547/00
nurT6; Veröff: NL 2005,246
- Bsw 66298/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 13.12.2005 Bsw 66298/01
Veröff: NL 2005,298
- 4 Ob 132/09d
Vgl; Beisatz: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern sind erheblich weiter gezogen als bei Privatpersonen. Dieser Grundsatz gilt auch für Privatpersonen und private Vereinigungen, sobald sie die politische Bühne betreten. (T16)
- Bsw 13071/03
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.11.2006 Bsw 13071/03
Vgl; nur T6
- Bsw 19710/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 02.11.2006 Bsw 19710/02
Vgl; nur T6; Veröff: NL 2006,291
- 6 Ob 128/10g
Vgl; Beisatz: Dem Beklagten darf nicht das Risiko der Unrichtigkeit der Medienberichterstattung auferlegt werden. (T17)
Beisatz: Anderes gilt naturgemäß für den Fall, dass dem Äußernden die Unrichtigkeit der Berichterstattung bekannt war oder leicht erkennbar war. (T18)
- Bsw 68354/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 25.01.2007 Bsw 68354/01
nur T6; Veröff: NL 2007,19
- Bsw 3138/04
nur T6; Beisatz: Vorwurf der Zerstörung des Gesundheitssystems und Bezeichnung als „technischer Wunderwuzzi“ im Zuge einer politischen und öffentlichen Debatte über die Zukunft der Landeskrankenanstalten. (Arbeiter gegen Österreich) (T19)
Veröff: NL 2007,23
- Bsw 21279/02
Entscheidungstext AUSL EGMR 22.10.2007 Bsw 21279/02
nur T6; Veröff: NL 2007,261
- 8 ObA 51/10y
Vgl auch
- Bsw 78060/01
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.10.2008 Bsw 78060/01
Veröff: NL 2008,287
- 15 Os 81/11t
Vgl auch
- 15 Os 106/10t
Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T20)
- 6 Ob 114/11z
Auch
- 6 Ob 216/11z
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 216/11z
Auch
- Bsw 34438/04
Entscheidungstext AUSL EGMR 16.04.2009 Bsw 34438/04
Vgl; Beis: Die Situation einer verurteilten Straftäterin ist nicht mit der einer Person vergleichbar, die sich in ihrer Rolle als Politiker, als eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens oder als Teilnehmer an einer im allgemeinen Interesse gelegenen öffentlichen Debatte der Öffentlichkeit aussetzt. (Egeland und Hanseid gegen Norwegen) (T21)
Veröff: NL 2009,104
- Bsw 5380/07
Auch; nur T1; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die sich als Autoren von Beiträgen in Tageszeitungen an einer öffentlichen Debatte beteiligen. (Karsai gegen Ungarn) (T22)
Veröff: NL 2009,346
- 6 Ob 243/11w
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 6 Ob 243/11w
- Bsw 20928/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 30.03.2010 Bsw 20928/05
Vgl auch; Veröff: NL 2010,109
- Bsw 17265/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.05.2010 Bsw 17265/05
Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Wissenschafter, die ihre Ideen und Überzeugungen in Vorträgen öffentlich machen. (Brunet Lecomte und Lyon Mag gg. Frankreich) (T23)
Veröff: NL 2010,147
- Bsw 37520/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 06.07.2010 Bsw 37520/07
Auch; Beisatz: Die Vertreterin einer NGO, die deren Ziele öffentlich fördert und über Jahre in den Medien präsent ist, kann nicht als völlig private Person angesehen werden, auch wenn sie nicht in die Gruppe der Personen des öffentlichen Lebens fällt. (Niskasaari u.a. gg. Finnland) (T24)
Veröff: NL 2010,215
- 6 Ob 162/12k
Entscheidungstext OGH 15.10.2012 6 Ob 162/12k
Beisatz: Im Sinne der angeführten Grundsätze müssen auch Medieninhaber, Herausgeber und Chefredakteure des die Kritik provozierenden Mediums sich einen höheren Grad an Toleranz gegenüber der Kritik des angegriffenen politischen Gegners zurechnen lassen. (T25)
Beisatz: Art 10 MRK schützt nicht nur stilistisch hochwertige, sachlich vorgebrachte und niveauvoll ausgeführte Bewertungen, sondern jedwedes Unwerturteil, dass nicht in einem Wertungsexzess gipfelt. (T26)
Beisatz: Hier: „journalistischer Bettnässer“. (T27)
- Bsw 2034/07
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen, weil sich Politiker unweigerlich und wissentlich der eingehenden Beurteilung ihrer Worte und Taten durch die Presse und die allgemeine Öffentlichkeit aussetzen. (T28)
Veröff: NL 2011,78
- Bsw 18990/05
Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.2011 Bsw 18990/05
nur: Die Grenzen zulässiger Kritik an Politikern in Ausübung ihres öffentlichen Amtes sind im Allgemeinen weiter gesteckt als bei Privatpersonen. (T29)
Veröff: NL 2011,208
- Bsw 34702/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.01.2012 Bsw 34702/07
Vgl auch; Beisatz: Ein Mitglied der Treasury-Abteilung einer Bank ist keine Figur des öffentlichen Lebens. (Standard Verlags GmbH gg. Österreich [Nr. 3]) (T30)
Veröff: NL 2012,3
- Bsw 33497/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 17.01.2012 Bsw 33497/07
Vgl auch; Beisatz: Dadurch, dass eine Person Opfer einer strafbaren Handlung wurde, die beachtliche Aufmerksamkeit auf sich lenkt, betritt sie nicht die öffentliche Bühne. (Krone Verlag GmbH & Co KG und Krone Multimedia GmbH & Co KG gg. Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich) (T31)
Veröff: NL 2012,28
- Bsw 27306/07
Entscheidungstext AUSL EGMR 19.06.2012 Bsw 27306/07
Auch; nur T16; Beisatz: Eine Person betritt nicht dadurch die Bühne des öffentlichen Lebens, dass sie Opfer eines Sorgerechtsstreits wird, der erhebliche öffentliche Aufmerksamkeit erregt. (Krone Verlag GmbH gg, Österreich und Kurier Zeitungsverlag und Druckerei GmbH gg. Österreich [Nr. 2]) (T32)
Veröff: NL 2012,187
- Bsw 46443/09
Entscheidungstext AUSL EGMR 10.07.2012 Bsw 46443/09
Auch; Beisatz: Das gilt auch für einen Geschäftsmann, der in einem umstrittenen Geschäftsfeld (hier: Striptease-Klubs) tätig wird. (Björk Eidsdottir gg. Island) (T33)
Veröff: NL 2012,237
- 6 Ob 17/15s
Entscheidungstext OGH 19.02.2015 6 Ob 17/15s
Auch; Beis ähnlich wie T13
- Bsw 26118/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.03.2013 Bsw 26118/10
nur T6; Beisatz: Hier: Verurteilung wegen Hochhaltens eines Plakats mit der Aufschrift „Verzieh dich, armer Idiot“ („casse toi pov’con“) bei einem Besuch des französischen Staatspräsidenten verletzt Art 10 MRK. (Eon gg. Frankreich) (T34)
Veröff: NL 2013,98
- Bsw 73579/10
Entscheidungstext AUSL EGMR 14.01.2014 Bsw 73579/10
Vgl auch; nur T28; Veröff: NL 2014,48
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