Norm
UVG §4 Z1Rechtssatz
Das rund 2 Jahre vor der Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschüssen vom Unterhaltspflichtigen in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung von Unterhaltsforderungen abgegebene (negative) Vermögensverzeichnis im Sinne des § 47 Abs 2 EO sagt noch nichts darüber aus, dass eine Unterhaltsexekution im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz aussichtslos gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115343Dokumentnummer
JJR_20010709_OGH0002_0020OB00166_01B0000_001