RS OGH 2001/7/10 4Ob147/01y, 1Ob157/02y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

ABGB §1267

Rechtssatz

Der Kauf der Ordination eines Arztes samt Patientenstock ist kein Glücksgeschäft.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 147/01y
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 4 Ob 147/01y
    Veröff: SZ 74/123
  • 1 Ob 157/02y
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 157/02y
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Dass lediglich eine Adressenkartei, die über die aktuellen Vertrags- bzw Verhandlungspartner der klagenden Partei hinausgeht, bei der klagenden Partei verbleiben sollte, spricht keineswegs gegen eine Qualifikation des Vertrags als Unternehmensveräußerung, ist doch das wesentliche Betriebsvermögen der klagenden Partei einschließlich des Know-how sowie der bestehenden Vertragsverhältnisse auf die beklagte Partei übergegangen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115524

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00147_01Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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