Norm
ABGB §1042 ARechtssatz
Mangelnde Fälligkeit der fremden Schuld kann dem Aufwandersatzanspruch nach § 1042 ABGB entgegengehalten werden. Dass der Anspruch "mit dem Aufwand entsteht und sofort fällig wird", gilt also nur, soweit die Pflicht des anderen reichte, wobei die Frage nach Bestehen und Umfang dieser Pflicht des anderen eine Vorfrage des Ersatzanspruches nach § 1042 ABGB ist. Ist der Verkürzte für den Bereicherten, eine Schuld eingegangen, so kann er bei deren Fälligkeit Zahlung an sich verlangen. Das setzt aber wiederum voraus, dass jene Schuld, für die die Verbindlichkeit eingegangen wurde, ebenfalls fällig geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115416Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013