Norm
UWG §1 ARechtssatz
Wettbewerbswidrig iSd § 1 UWG handelt ein Markenanmelder auch dann, wenn er die mit der Eintragung der Marke entstehende (und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche) Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbs einsetzt.
Das wettbewerbsrechtlich Verwerfliche im Verhalten der Markenanmelderin liegt hier darin, dass sie die zeit- und kostenaufwendigen Bemühungen des Beklagten, seine Produkte unter der von ihm gewählten Bezeichnung auf dem Markt zu platzieren, dadurch erheblich zu behindern versucht, dass sie Markenrechte an der gleichlautenden Bezeichnung für gleichartige Produkte erworben und auf diese Weise eine zuvor nicht bestehende kennzeichenrechtliche Kollisionslage und damit ein Vertriebshindernis für den Beklagten geschaffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115543Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
12.06.2015