RS OGH 2001/7/10 5Ob134/01v, 1Ob42/15f, 1Ob135/17k, 1Ob49/20t

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Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

EheG §82 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die einem Unternehmen gewidmeten Vermögenswerte fallen dann in die Aufteilungsmasse einer nachehelichen Vermögensauseinandersetzung von Ehegatten, wenn das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft gar nicht mehr existierte, also beispielsweise schon stillgelegt war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115569

Im RIS seit

09.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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