RS OGH 2001/7/10 4Ob155/01z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2001
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Norm

UrhG §40f

Rechtssatz

Sind mehrere Webseiten ihrem Inhalt nach voneinander unabhängig, aber miteinander durch Links verbunden und bilden sie zusammen einen systematisch angeordneten Internetauftritt, so liegt - eine eigentümliche geistige Schöpfung vorausgesetzt - ein Datenbankwerk vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115523

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0040OB00155_01Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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