Norm
AußStrG 2005 §2 Abs1 IARechtssatz
Die Einbücherung öffentlichen Gutes setzt gemäß § 1 Abs 2 AllgGAG iVm § 65 Abs 1 AllgGAG (jedenfalls in Kärnten) einen Antrag der zur privatrechtlichen Verfügung über die Liegenschaft berufenen öffentlichen Stelle (oder einer Person, der ein verbücherungsfähiges Recht an der Liegenschaft zusteht) voraus. Dem für die Einbücherung zuständigen Gericht (§ 14 AllgGAG) kommt demnach die Aufgabe zu, die Antragslegitimation zu prüfen (hier: Einbücherungsantrag einer als öffentliches Gut beanspruchten Liegenschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115571Im RIS seit
09.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.11.2013