Norm
ABGB §889Rechtssatz
Bei einer von mehreren Gläubigern aufgrund eines einheitlichen Exekutionstitels geführten Exekution kann jeder von ihnen von der Fortsetzung der Exekution Abstand nehmen, soweit sie zur Hereinbringung des auf ihn entfallenen Anteils führt. Eine Einstellung der Exekution erfolgt gegebenenfalls (nur) in diesem Umfang. Ebenso ist die Exekution in diesem Umfang auf Grund einer bloß gegen einen von mehreren betreibenden Gläubigern eingebrachten erfolgreichen Exszindierungsklage einzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115596Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00284_99G0000_001