Norm
UStG §11Rechtssatz
Frühester Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges ist, abgesehen von Anzahlungen, derjenige, in dem die Leistung ausgeführt worden ist und der Unternehmer über die Leistung eine Rechnung im Sinn des § 11 UStG erhalten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115519Dokumentnummer
JJR_20010711_OGH0002_0030OB00022_01H0000_001