Norm
ABGB §16Rechtssatz
Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (§ 343 Abs 1 ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115621Im RIS seit
10.08.2001Zuletzt aktualisiert am
10.02.2022