RS OGH 2001/7/11 7Ob299/00x, 3Ob127/06g, 3Ob153/06f, 6Ob175/07i, 2Ob48/08k, 7Ob25/09s, 1Ob221/09w, 4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.07.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §16
ASVG §341
ASVG §343 Abs1
ÄrzteG allg

Rechtssatz

Die Ärztekammern sind als Körperschaften öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer gesetzlich angeordneten Mitwirkung bei der Auswahl der Kandidaten für den Abschluss des Einzelvertrages mit dem zuständigen Träger der Krankenversicherung im öffentlichen Interesse (§ 343 Abs 1 ASVG) privatrechtlich tätig und dabei an die Grundrechte, insbesondere an den Gleichheitsgrundsatz, gebunden. Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 299/00x
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 7 Ob 299/00x
    Veröff: SZ 74/129
  • 3 Ob 127/06g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 127/06g
    Vgl auch; Beisatz: Die Ansicht des Obersten Gerichtshofs, dass eine vorvertragliche privatrechtliche Einigung mit dem Praxisvorgänger ein rechtswidriges Auswahlkriterium darstellt, hat in der Lehre Zustimmung gefunden. (T1)
  • 3 Ob 153/06f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2006 3 Ob 153/06f
    Vgl auch
  • 6 Ob 175/07i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2008 6 Ob 175/07i
    Vgl; Beisatz: Die Auswahl der Kandidaten für eine Vertragsarztstelle muss den Anforderungen der Anwendung sachlich gerechtfertigter Auswahlkriterien entsprechen. (T2); Beisatz: Die Vergabe muss auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T3)
  • 2 Ob 48/08k
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 2 Ob 48/08k
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Das Auswahlkriterium der Nachfolge innerhalb der Familie in direkter Linie ist als unsachlich zu qualifizieren. (T4)
  • 7 Ob 25/09s
    Entscheidungstext OGH 13.05.2009 7 Ob 25/09s
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 221/09w
    Entscheidungstext OGH 15.12.2009 1 Ob 221/09w
    nur: Die Vergabe eines Kassenvertrages und die dazu ergebenden Besetzungsvorschläge und die damit zugrundeliegenden Richtlinien müssen daher auf objektiven und nachprüfbaren Erwägungen beruhen, die transparent und sachlich gerechtfertigt sind. (T5);
    Beis wie T3; Beis wie T4;
    Veröff: SZ 2009/160
  • 4 Ob 5/11f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2011 4 Ob 5/11f
    Auch; nur T5; Beis ähnlich wie T1
  • 4 Ob 173/11m
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 4 Ob 173/11m
    Vgl; Beisatz: Der bestqualifizierteste Bewerber um eine Kassenplanstelle hat gegenüber dem Krankenversicherungsträger keinen Rechtsanspruch auf Abschluss eines Einzelvertrags nach § 343 ASVG. (T6)
  • 6 Ob 221/13p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 221/13p
    Beisatz: Der Beweis einer objektiv unrichtigen Vergabeentscheidung obliegt dem Kläger. (T7)
    Beisatz: Welches Gewicht die einzelnen Auswahlkriterien haben und zu wessen Gunsten im Einzelfall die Abwägung ausfällt, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und stellt deshalb keine erhebliche Rechtsfrage dar, sofern das Ergebnis nicht geradezu unvertretbar erscheint. (T8)
  • 1 Ob 218/14m
    Entscheidungstext OGH 23.12.2014 1 Ob 218/14m
    Vgl; Veröff: SZ 2014/134
  • 1 Ob 35/15a
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 35/15a
    Vgl auch; Bem: Ob die Vorschriften über den Stellenplan und die Vertragsarztauswahl generell zum schuldrechtlichen Teil des Gesamtvertrags zählen (wie von der Lehre angenommen), wurde nicht abschließend beurteilt, weil man zum selben Ergebnis kommt. (T9)
    Beisatz: Hier: Zu § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung; Unterschiedliche Punktevergabe für die Tätigkeit als hauptberuflicher Wahlarzt und als Vertragsarzt. (T10)
  • 1 Ob 176/15m
    Entscheidungstext OGH 25.02.2016 1 Ob 176/15m
  • 7 Ob 142/21i
    Entscheidungstext OGH 18.10.2021 7 Ob 142/21i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115621

Im RIS seit

10.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten