Norm
ASVG §177Rechtssatz
Stirbt der Versicherte an den Folgen einer rechtmäßig anerkannten sogenannten Quasi-Berufskrankheit (§ 551 Abs 2 RVO, § 9 Abs 2 SGB VII), steht dem Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nicht entgegen, dass zur Zeit des Todes die Berufskrankheit als sogenannte Listen-Berufskrankheit (§ 551 Abs 1 RVO, § 9 Abs 1 SGB VII) erfasst ist und die BKV die vor einem Stichtag eingetretenen Versicherungsfälle von der Entschädigung ausschließt.
Veröff: SGb 2002,459
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2001:RS0116834Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2014