Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Ist Gegenstand der Klage nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich die Frage, in welchem Ausmaß das Pflegegeld auf der Basis des Wiener Behindertengesetzes an den Pflegegeldbezieher ausbezahlt wird und in welcher Höhe ein Einbehalt erfolgt, liegt keine Sozialrechtssache im Sinne des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG vor, ebensowenig ein Streit über einen Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG. Die Klage ist wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115580Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2022