Norm
AKVB Wassersportfahrzeuge 1991 §7 Abs2Rechtssatz
§ 7 Abs 2 ABKW legt den Zeitwert als jenen Betrag fest, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnützung, Gebrauch etc) entsprechenden Betrages. Schon die Definition geht nicht von einem Markt für gebrauchte Gegenstände aus, sondern von der Anschaffung neuer Sachen gleicher Art abzüglich des Betrages, um den sich der Wert der neuen Sache durch Alter und Gebrauch verringert hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115613Dokumentnummer
JJR_20010731_OGH0002_0070OB00122_01V0000_002