Norm
KO §1Rechtssatz
Die Regel, dass die Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters im Zweifel zu bejahen ist, kommt nur zur Anwendung, wenn Tatfragen strittig sind; hängt die Klärung der Prozessführungsbefugnis des Masseverwalters allein von der Lösung reiner Rechtsfragen ab, so ist für diese Zweifelsregel kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115464Im RIS seit
06.09.2001Zuletzt aktualisiert am
17.06.2020