Norm
ZPO §473aRechtssatz
Hat sich der Berufungswerber auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts nicht bezogen, so war auch der Berufungsgegner nach dem zweiten Satz des § 473a Abs 1 ZPO nicht gehalten, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115672Im RIS seit
06.09.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016