Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Einem Unternehmer, über dessen Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, steht wie jedem anderen der allgemeine Arbeitsmarkt offen, soweit dessen Arbeitskraft nicht mehr notwendigerweise im Unternehmen gebunden ist. Ein solcher Arbeitssuchender findet im Regelfall zumindest als Arbeiter eine Beschäftigung und kann damit ein solches Nettoeinkommen erzielen, das dem mittleren Einkommen von Arbeitern in Österreich (derzeit S 16.915,66) entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115704Im RIS seit
16.09.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021