Norm
JN §49 Abs2 Z7Rechtssatz
Die Zuständigkeit nach § 49 Abs 2 Z 7 JN ist nicht nur bei Streitigkeiten zwischen Wirten und Gästen, sondern auch bei solchen zwischen Wirten und ihren Auftraggebern über die aus diesen Verhältnissen entspringenden Verpflichtungen gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115667Dokumentnummer
JJR_20010817_OGH0002_0010OB00198_01A0000_001