RS OGH 2001/8/17 1Ob191/01x, 1Ob38/02y, 1Ob242/02y, 2Ob160/02x, 6Ob51/04z, 3Ob1/05a, 7Ob288/05g, 6Ob

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Veröffentlicht am 17.08.2001
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Norm

UVG §7 Abs1 Z1

Rechtssatz

Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 191/01x
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 191/01x
    Veröff:SZ 74/138
  • 1 Ob 38/02y
    Entscheidungstext OGH 11.06.2002 1 Ob 38/02y
    Vgl; Beisatz: Erzielt der Gemeinschuldner eigenes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, so fällt das nur eine bescheidene Lebensführung ermöglichende Existenzminimum gar nicht in die Konkursmasse, in die jedoch das den unpfändbaren Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen einzubeziehen ist. Die Tilgung von Unterhaltsschulden ist daher nur aus der jeweiligen Differenz der Existenzminima nach § 291b Abs 2 EO und § 291a EO möglich. (T1)
  • 1 Ob 242/02y
    Entscheidungstext OGH 28.10.2002 1 Ob 242/02y
    Beis wie T1
  • 2 Ob 160/02x
    Entscheidungstext OGH 12.06.2003 2 Ob 160/02x
  • 6 Ob 51/04z
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 6 Ob 51/04z
    Auch
  • 3 Ob 1/05a
    Entscheidungstext OGH 27.07.2005 3 Ob 1/05a
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Soweit der in einem Exekutionstitel festgesetzte Unterhalt die danach berechneten Beträge übersteigt, bestehen „begründete Bedenken" iSd §7 Abs 1 Z 1 UVG gegen das Weiterbestehen der gesetzlichen Unterhaltspflicht in Höhe des titulierten Unterhaltsanspruchs. (T2)
  • 7 Ob 288/05g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob 288/05g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 52/06z
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 52/06z
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Frage, ob sich die Anwendung der Differenzmethode auf jene Fälle reduziert, in denen der Unterhaltspflichtige entweder bereits bei Eröffnung des Konkursverfahrens (in der Form eines Schuldenregulierungsverfahrens) unselbstständig erwerbstätig war (8 Ob 50/04t = EFSlg 107.212) oder zwar zu diesem Zeitpunkt ein Unternehmen betrieb, dieses in weiterer Folge dann aber gemäß § 114 KO geschlossen wurde und ob in den letztgenannten Fällen der Differenzrechnung ein aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (nunmehr) tatsächlich erzieltes (3Ob 1/05a) oder ein - nach Anspannungsgrundsätzen - erzielbares Einkommen zu Grunde zu legen ist (6 Ob 284/02m = EFSlg 103.521; 6Ob 51/04z), wird - nach ausführlicher Ableitung - ausdrücklich offen gelassen. (T3)
  • 1 Ob 160/09z
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 1 Ob 160/09z
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Veröff: SZ 2010/48

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115703

Im RIS seit

16.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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