Norm
UVG §7 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Maßstab für die Kosten einer bescheidenen Lebensführung, die trotz Eröffnung des Konkurses über den Unterhaltsschuldner dennoch zu tragen sind, ist das Existenzminimum nach der jeweils geltenden ExminV.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115703Im RIS seit
16.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.02.2013