Norm
VermG §8Rechtssatz
Die §§ 8 f VermG normieren die beiden Hauptzwecke des Katasters und dessen notwendigen Inhalt und Ausstattung. Nähere Bestimmungen über die Anlegung der Katastralmappe enthält die vom BEV erlassene DV 24. Daraus ergibt sich, dass die Verwendung der in älteren Mappenblättern noch ersichtlichen "Sprungklammer" die insbesondere durch Wege getrennte Grundflächen auf demselben Grundstück zugehörig ausweisen, nicht mehr angewendet werden darf. Die aus der Beseitigung von "Sprungklammern" resultierende Neubezeichnung eines in der Natur abgegrenzten Liegenschaftsteils ist die einzig denkbare Vorgangsweise, wie der gesetzlichen Notwendigkeit entsprochen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115568Dokumentnummer
JJR_20010821_OGH0002_0050OB00078_01H0000_001