RS OGH 2001/8/22 13Os114/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.08.2001
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Norm

StGB §127

Rechtssatz

Wollte der Täter die weggenommene Sache bloß an Stelle eines aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen, kommt mangels eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes Diebstahl nicht in Betracht (normatives Tatbestandsmerkmal).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115551

Dokumentnummer

JJR_20010822_OGH0002_0130OS00114_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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