Norm
StGB §127Rechtssatz
Wollte der Täter die weggenommene Sache bloß an Stelle eines aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen, kommt mangels eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes Diebstahl nicht in Betracht (normatives Tatbestandsmerkmal).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115551Dokumentnummer
JJR_20010822_OGH0002_0130OS00114_0100000_001