Norm
StPO §281 Abs1 Z10Rechtssatz
Nach der durch die Strafgesetznovelle 1989, BGBl 1989/242, grundlegend geänderten neuen Rechtslage ist auch für die Tatvollendung des § 201 Abs 1 und 2 StGB der "Vollzug" des Beischlafs und einer diesem gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nicht mehr Voraussetzung. Vielmehr genügt für deren Vollendung das "Unternehmen" dieser verpönten geschlechtlichen Handlung. Die Tat ist demnach bereits dann "unternommen" und das Delikt vollendet, wenn der Täter die dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorzunehmen und das Tatopfer diese zu erdulden beginnt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115581Im RIS seit
22.09.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021