Norm
SMG §28 Abs2 Fall2 ARechtssatz
Gesteht der Beschwerdeführer zwar die Suchtgifteinfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich) "nur in einer Tathandlung begangen" ausdrücklich zu, bestreitet er aber die Ausfuhr (hier: von Deutschland nach Österreich), mangelt es ihm an der Legitimation zur Anfechtung bloß einer der beiden (gleichwertigen) Begehungsformen des insoweit als alternatives Mischdelikt angelegten § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG ohne Einwand gegen die andere.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115527Im RIS seit
22.09.2001Zuletzt aktualisiert am
07.03.2019