RS OGH 2001/8/24 46R599/01f

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Veröffentlicht am 24.08.2001
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Norm

EO §331
ABGB §521

Rechtssatz

Ist für den Verpflichteten die Dienstbarkeit der Wohnung "im Rahmen eines Gebrauchsrechtes" einverleibt, dann handelt es sich um ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht. Als solches ist es ein höchstpersönliches Recht, das ohne Zustimmung des Eigentümers der Exekution (hier nach § 331 ff. EO) nicht zugänglich ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Exekution auf Wohnrecht; Dienstbarkeit der Wohnung; Wohnungsgebrauchsrecht; Wohnungsfruchtgenussrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000068

Dokumentnummer

JJR_20010824_LG00003_04600R00599_01F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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