Norm
EO §331Rechtssatz
Ist für den Verpflichteten die Dienstbarkeit der Wohnung "im Rahmen eines Gebrauchsrechtes" einverleibt, dann handelt es sich um ein bloßes Wohnungsgebrauchsrecht. Als solches ist es ein höchstpersönliches Recht, das ohne Zustimmung des Eigentümers der Exekution (hier nach § 331 ff. EO) nicht zugänglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Exekution auf Wohnrecht; Dienstbarkeit der Wohnung; Wohnungsgebrauchsrecht; Wohnungsfruchtgenussrecht.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2001:RWZ0000068Dokumentnummer
JJR_20010824_LG00003_04600R00599_01F0000_001