Norm
EO §290aRechtssatz
Für den Fall, dass keine fortlaufenden Bezüge gepfändet wurden, erfasst die Pfändung nur die im Zeitpunkt der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner (§ 294 Abs 3 EO) jeweils schon entstandenen (Werklohn)forderungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
WerklohnforderungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115610Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
08.08.2012