Norm
BAO §76Rechtssatz
Zu den Vertretern gemäß lit b gehören auch Personen, die unzulässigerweise die Vertretung der Partei übernehmen und nach außen hin nicht als Vertreter in Erscheinung treten. Demnach verwirklichen Parteienvertreter schon zufolge dieser Eigenschaft den (absoluten) Befangenheitsgrund des § 76 Abs 1 lit b BAO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115798Dokumentnummer
JJR_20010831_OGH0002_0140OS00079_9900000_002