RS OGH 2001/8/31 14Os79/99, 11Os52/06s, 11Os16/16m (11Os17/16h), 13Os122/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2001
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Norm

StPO §427
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 79/99
    Entscheidungstext OGH 31.08.2001 14 Os 79/99
  • 11 Os 52/06s
    Entscheidungstext OGH 19.09.2006 11 Os 52/06s
    Beisatz: Aus der in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommenen Anklageausdehnung kann eine Nichtigkeit nach Z 3 nicht abgeleitet werden, weil die davon betroffenen Taten nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind, sondern zur Einräumung eines Verfolgungsvorbehaltes führten. (T1)
  • 11 Os 16/16m
    Entscheidungstext OGH 22.03.2016 11 Os 16/16m
    Auch; Beisatz: Die Zustimmung muss persönlich und unmissverständlich erklärt werden. (T2)
    Beisatz: Wird der Angeklagte dazu aufgefordert zu erklären, ob er mit der Durchführung der Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit einverstanden sei, darf dem Unterbleiben einer Erklärung kein solcher Erklärungsinhalt beigemessen werden. (T3)
  • 13 Os 122/17s
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 122/17s
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115797

Im RIS seit

30.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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