Norm
StPO §427Rechtssatz
Es ist grundsätzlich - nämlich in einem auf den Schutzzweck des § 427 StPO abgestimmten Bereich (keine Anklageausdehnung) - zulässig, dass der Angeklagte persönlich auf seine Anwesenheit bei Teilen der Hauptverhandlung selbst wegen eines Verbrechens verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115797Im RIS seit
30.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018