RS OGH 2001/9/4 5Ob115/01z

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

WWG 1954 §15 Abs9
WWG 1954 §15 Abs10

Rechtssatz

Es sind solche Wohnungen nicht von der durch § 15 Abs 9 und 10 WWG in der Fassung der Novelle 1954 angeordneten Anwendung des MG beziehungsweise MRG erfasst, die sich zwar in einem mit Fondsmittel völlig neu errichteten Gebäude befinden, aber zur Gänze auf Kosten des Vermieters oder Mieters hergestellt wurden. Die in § 15 Abs 10 WWG 1954 mit den Worten "es sei denn" eingeleitete Ausnahmeregelung gilt auch für diesen (dem ausdrücklich behandelten vergleichbaren) Fall.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115607

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0050OB00115_01Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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