Norm
BPGG §4 Abs3Rechtssatz
Für die Zubereitung von Mahlzeiten für Kinder kommt die Heranziehung des in § 1 Abs 4 EinstVO vorgesehenen Mindestwerts von einer Stunde täglich nicht in Betracht, sondern es ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich. Dass für das behinderte Kind "extra" gekocht werden muss führt nicht dazu, dass der gesamte damit in Zusammenhang entstehende Mehraufwand pflegegeldrelevant wird. Ausschlaggebend ist nur, ob und inwieweit das Erfordernis der Zubereitung von mehr Mahlzeiten sowie von Spezialmahlzeiten einen Mehraufwand gegenüber der Zubereitung von Mahlzeiten für ein gesundes gleichaltriges Kind bewirkt; (nur) ein solcher Mehraufwand ist als pflegebedingter Mehraufwand anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115907Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011