Norm
StPO §258 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115623Dokumentnummer
JJR_20010904_OGH0002_0110OS00062_0100000_001