RS OGH 2001/9/4 11Os62/01

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Veröffentlicht am 04.09.2001
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Norm

StPO §258 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht ist im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigt (und nicht etwa durch - dem österreichischen Strafprozess nämlich fremde - Beweisregeln daran gehindert), zur Lösung einer Beweisfrage Erfahrungen des täglichen Lebens einen höheren Stellenwert einzuräumen, als einer diesen entgegenstehenden Zeugenaussage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115623

Dokumentnummer

JJR_20010904_OGH0002_0110OS00062_0100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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