Norm
MRG idF 3.WÄG §26 Abs1Rechtssatz
Grundlage der Ermittlung des zulässigen Untermietzinses nach § 26 MRG ist seit jeher "der vom Hauptmieter zu entrichtende Mietzins". Diese Bestimmung ist einerseits eine Schutzbestimmung für den Untermieter, andererseits für den Vermieter, weil damit eine Bereicherung des Hauptmieters durch ein unverhältnismäßig hohes Übersteigen des von diesem zu bezahlenden Hauptmietzinses durch Untermietentgelte verhindert werden soll (5 Ob 171/99d). Die Zulässigkeit der Höhe dieses Betrages wird im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses geprüft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115603Im RIS seit
04.10.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2014