RS OGH 2001/9/5 9ObA108/01z

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Veröffentlicht am 05.09.2001
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Norm

ArbVG §2
KollV betreffend die Übergangsversorgung für Flugverkehrsleiter Art VI Pkt 2

Rechtssatz

Der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und der Nachträge ihrer Regelung zugrundezulegen (keine unzulässige dynamische Verweisung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115681

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_009OBA00108_01Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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