Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Der durch die Nachträge erfolgte Hinweis auf das Lebensjahr, das in der gesetzlichen Pensionsversicherung für die Inanspruchnahme der Altersversorgung wegen langer Versicherungsdauer gilt, ohne eine ziffernmäßige Altersangabe, bedeutet, dass die Kollektivvertragsparteien beabsichtigt haben, das gesetzliche Lebensalter, das aus der gesetzlichen Regelung hervorgeht, ohne Einschränkung auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrages und der Nachträge ihrer Regelung zugrundezulegen (keine unzulässige dynamische Verweisung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115681Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_009OBA00108_01Z0000_002