RS OGH 2001/9/5 16Ok3/01, 16Ok9/04, 16Ok46/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.2001
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Norm

KartG 1988 §35
KartG 1988 §52
PostG §6
PostG §14
EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86

Rechtssatz

Beim Vorwurf eines Konkurrenten, das Verhalten der Post, die nicht adressierten Werbesendungen in die Hausbrieffächer einzulegen, sei missbräuchlich, handelt es sich um eine Frage des Behinderungsmissbrauchs; es ist daher zu prüfen, ob das beanstandete Einlegen der nicht adressierten Werbesendungen in die Hausbrieffächer ein vom normalen Produktionswettbewerb und Dienstleistungswettbewerb abweichendes Verhalten zur Behinderung des Wettbewerbs ist. Dies ist vorliegendenfalls zu verneinen. Der Einsatz von vorhandenen Ressourcen ist grundsätzlich ein normales Mittel des Dienstleistungswettbewerbs. Dies gilt auch im vorliegenden Fall der Verwendung der Hausbrieffachanlagen, die der Post an sich von den Gebäudeeigentümern für den ihr - als gesetzlich übertragenes Monopol - reservierten Postdienste zur Verfügung zu stellen sind, solange die Zustellung der reservierten Postdienste gewährleistet ist und kein Fall einer unzulässigen Quersubventionierung vorliegt. - Hausbrieffächer.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/01
    Entscheidungstext OGH 05.09.2001 16 Ok 3/01
    Veröff: SZ 74/147
  • 16 Ok 9/04
    Entscheidungstext OGH 11.10.2004 16 Ok 9/04
  • 16 Ok 46/05
    Entscheidungstext OGH 27.02.2006 16 Ok 46/05
    Vgl auch; Beisatz: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T1); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115794

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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