Norm
KartG 1988 §35Rechtssatz
Beim Vorwurf eines Konkurrenten, das Verhalten der Post, die nicht adressierten Werbesendungen in die Hausbrieffächer einzulegen, sei missbräuchlich, handelt es sich um eine Frage des Behinderungsmissbrauchs; es ist daher zu prüfen, ob das beanstandete Einlegen der nicht adressierten Werbesendungen in die Hausbrieffächer ein vom normalen Produktionswettbewerb und Dienstleistungswettbewerb abweichendes Verhalten zur Behinderung des Wettbewerbs ist. Dies ist vorliegendenfalls zu verneinen. Der Einsatz von vorhandenen Ressourcen ist grundsätzlich ein normales Mittel des Dienstleistungswettbewerbs. Dies gilt auch im vorliegenden Fall der Verwendung der Hausbrieffachanlagen, die der Post an sich von den Gebäudeeigentümern für den ihr - als gesetzlich übertragenes Monopol - reservierten Postdienste zur Verfügung zu stellen sind, solange die Zustellung der reservierten Postdienste gewährleistet ist und kein Fall einer unzulässigen Quersubventionierung vorliegt. - Hausbrieffächer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115794Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008