Norm
KartG 1988 §12Rechtssatz
Wird zur Durchsetzung von an sich als unverbindlich bezeichneten Preisempfehlungen wirtschaftlicher Druck auf Angehörige einer nachfolgenden Wirtschaftsstufe ausgeübt, liegt eine Preisbindung (§ 13 KartG) in Form eines Empfehlungskartells (§ 12 KartG) vor, das den Vorschriften über Kartelle - und nicht über vertikale Vertriebsbindungen (§§ 30a ff KartG) - unterliegt, und zwar auch dann, wenn sich dieses Verhalten im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems abspielt (Depotkosmetik).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115795Dokumentnummer
JJR_20010905_OGH0002_0160OK00005_0100000_001