Norm
ARHG §1Rechtssatz
In Ansehung des Rechtshilfeverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland gelangen demnach die erwähnten Regelungen des ARHG nicht zur Anwendung. Verpflichtet doch Art VI Abs 1 des zwischen beiden Ländern abgeschlossenen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl Nr 36/1977) die Vertragsteile, (ohne inhaltliche Einschränkung) den Vertretern der im Strafverfahren beteiligten Behörden und den sonst daran beteiligten Personen sowie deren Vertretern die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im ersuchten Staat zu gestatten. Während es zur Dienstverrichtung der Behördenvertreter in der Republik Österreich gemäß Art VI Abs 2 des genannten Vertrages der Zustimmung des Bundesministers für Justiz bedarf, ist eine solche Genehmigung in Ansehung des (ausländischen) Verteidigers des Beschuldigten nicht erforderlich, sondern sind diese zu gestatten (vgl Abs 1 des genannten Vertrages). Damit wurde gegen Art VI Abs 1 des bezeichneten Übereinkommens in Verbindung mit seiner verfassungsrechtlichen Grundlage verstoßen (hier: Währung des Fragerechtes des Beschuldigten an die Belastungszeugen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0098339Dokumentnummer
JJR_20010906_OGH0002_0150OS00113_0100000_001