RS OLG Wien 2001/09/06 21BS226/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2001
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Rechtssatz

1. Rechtssatz: Der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessene Kosten" in § 89 Abs 2 Satz 2 TKG ist dahin zu interpretieren, dass die Leistungsvergütung lediglich nach dem tatsächlichen Aufwand vorzunehmen ist.

2. Rechtssatz: Im Verfahren zur Festsetzung ersatzfähiger Kosten nach § 89 Abs 2 TKG ist per analogiam das Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen.

3. Rechtssatz: Die analoge Heranziehung des Gebührenanspruchsgesetzes hat unter anderem zur Folge (§ 38 Abs 1 GebAG), dass ein Gebührenwerber seines gesamten Vergütungsanspruches verlustig wird, wenn er seine Kosten nicht - aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen - geltend macht.

4. Rechtssatz: Die Überlassung einer Leitung zwecks Informationstransportes zur (eine Telephonüberwachung faktisch durchführenden) Sicherheitsbehörde unterfällt § 89 Abs 1 TKG und ist sohin nicht ersatzfähig; dies gilt auch beim Zusammenwirken mehrerer Telekommunikationsunternehmen. Die in Aktualiserung eines konkreten gerichtlichen Auftrages vorgenommene Errichtung (Einrichtung) kann hingegen nach § 89 Abs 2 TKG ersatzfähig sein.

SW: Angemessene Kosten; Leitungskosten - Errichtung (Einrichtung), Überlassung.

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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