1. Rechtssatz: Der unbestimmte Gesetzesbegriff "angemessene Kosten" in § 89 Abs 2 Satz 2 TKG ist dahin zu interpretieren, dass die Leistungsvergütung lediglich nach dem tatsächlichen Aufwand vorzunehmen ist.
2. Rechtssatz: Im Verfahren zur Festsetzung ersatzfähiger Kosten nach § 89 Abs 2 TKG ist per analogiam das Gebührenanspruchsgesetz heranzuziehen.
3. Rechtssatz: Die analoge Heranziehung des Gebührenanspruchsgesetzes hat unter anderem zur Folge (§ 38 Abs 1 GebAG), dass ein Gebührenwerber seines gesamten Vergütungsanspruches verlustig wird, wenn er seine Kosten nicht - aufgegliedert nach den tatsächlichen Aufwendungen - geltend macht.
4. Rechtssatz: Die Überlassung einer Leitung zwecks Informationstransportes zur (eine Telephonüberwachung faktisch durchführenden) Sicherheitsbehörde unterfällt § 89 Abs 1 TKG und ist sohin nicht ersatzfähig; dies gilt auch beim Zusammenwirken mehrerer Telekommunikationsunternehmen. Die in Aktualiserung eines konkreten gerichtlichen Auftrages vorgenommene Errichtung (Einrichtung) kann hingegen nach § 89 Abs 2 TKG ersatzfähig sein.
SW: Angemessene Kosten; Leitungskosten - Errichtung (Einrichtung), Überlassung.