Norm
UWG §14 A1Rechtssatz
Auf welche Art und in welchem Umfang eine Beseitigung vorzunehmen ist, richtet sich nach Art und Umfang der Beeinträchtigung, wobei die zur Abwehr der Beeinträchtigung nötigen und zumutbaren Handlungen verlangt werden können.
Zumutbar sind der Vergabestelle jedenfalls jene Handlungen, die sie nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen berechtigt und in der Lage ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115595Dokumentnummer
JJR_20010912_OGH0002_0040OB00176_01P0000_002