Norm
ABGB §867Rechtssatz
Ist auf das Arbeitsverhältnis des Vertragsbediensteten zur Universitätsklinik, die eine Zulage zu den nach dem VBG zustehenden Bezügen gewährt, das VBG anzuwenden, ist die Vereinbarung über diese Zulage für die mit den Bezügen nach dem VBG abgegoltene Leistung nichtig. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von einem Dritten gewährten Zuschuss für die nach dem VBG geschuldeten und abgegoltenen Dienste, ist dieses Dauerschuldverhältnis - zumindest aus wichtigem Grund - kündbar und kann für diese nach dem VBG nicht geschuldete Zulage nicht der Kündigungsschutz des VBG in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115700Dokumentnummer
JJR_20010913_OGH0002_008OBA00189_00B0000_001