RS OGH 2001/9/13 6Ob192/01f, 6Ob251/03k, 6Ob40/04g, 4Ob18/06k, 6Ob250/06t, 6Ob236/09p, 4Ob50/10x, 15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 BIII
MedienG §6 Abs2 Z2
StGB §111 Abs3

Rechtssatz

Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, Unwahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115694

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten