Norm
ABGB §1330 BIIIRechtssatz
Unwahr ist eine Äußerung dann, wenn ihr sachlicher Kern im Zeitpunkt der Äußerung nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt (4 Ob 213/99y).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbreitung kreditgefährdender Tatsachen, Tatsachenbehauptung, UnwahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115694Im RIS seit
13.10.2001Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022