TE Vwgh Erkenntnis 2004/11/9 2003/05/0114

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art144 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, über die Beschwerde der Asperner Bau- und HandelsgesmbH in Wien, vertreten durch Dr. Hans Ambros, Rechtsanwalt in 1224 Wien, Bureschgasse 2, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 12. Mai 2003, Zl. BOB - 27/03, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Wohnbauvereinigung der Gewerkschaft öffentlicher Dienst Gemeinnützige GesmbH in Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am 23. Juli 2002 beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, eingelangten Ansuchen beantragte die mitbeteiligte Bauwerberin die Bewilligung zur Errichtung einer Wohnhausanlage bestehend aus einer Reihenhausanlage mit 21 Wohneinheiten und einem Wohnhaus mit 13 Wohnungen sowie insgesamt 35 Stellplätzen auf der Liegenschaft EZ 979 der KG Kagran.

Bei der am 8. Oktober 2002 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhob die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin der unmittelbar nordwestlich angrenzenden Nachbarliegenschaft EZ 1090 der KG Kagran ist, Einwendungen. Dazu wurde näher ausgeführt, dass die geschlossene Bauweise nicht eingehalten werde und der "Hausweg" keine Baulichkeit darstelle. Der "Bebauungsentwurf", den die Magistratsabteilung 21 seinerzeit bei der Umwidmung dem Gemeinderat vorgelegt habe, habe eine gemeinsame Bebauung der Liegenschaften EZ 1090 und EZ 979 vorgesehen. Es sei daher eine Straße in der Breite von 17 m (nach den Plänen im Nordwesten an die Liegenschaft der Beschwerdeführerin auf deren Tiefe angrenzend, nicht aber an die Liegenschaft der Mitbeteiligten) "vorgeschrieben" worden. Diese Straße wäre durch das "halbe" Projekt nun wesentlich zu breit. Die Beschwerdeführerin habe der Bauwerberin die Zufahrt zu deren Liegenschaft durch ein Servitutsrecht mit ca. 5 m Breite von der zukünftigen Straße angeboten, weshalb ein eigener "Hausweg" nicht erforderlich sei.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 9. Dezember 2002 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

In der Folge änderte die Bauwerberin ihr Projekt dahingehend, dass statt ursprünglich 35 Stellplätzen nur mehr 34 Stellplätze geschaffen werden sollen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid nach Maßgabe der im Berufungsverfahren geänderten Pläne. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, mit dem Berufungsvorbringen spreche sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gegen die Lage und Ausgestaltung der "Zufahrtsstraße" entlang ihrer Liegenschaftsgrenze EZ 1090 aus. In diesem Zusammenhang bekämpfe sie auch die Rechtmäßigkeit der Bebauungsbestimmungen und mache "Unregelmäßigkeiten" beim Verordnungserlassungsverfahren zur Festsetzung des derzeit geltenden Flächenwidmung- und Bebauungsplanes, Plandokument Nr. 7015 (genehmigt durch Gemeinderatsbeschluss vom 7. Mai 1998) geltend, da der ursprüngliche Planentwurf des Plandokumentes eine gemeinsame Bebauung der Liegenschaft EZ 1090 und EZ 979 vorgesehen habe. Die Bauoberbehörde für Wien habe nicht die Befugnis, generelle Rechtsvorschriften auf ihre Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Aus dem Plandokument Nr. 7015 sei die Vorschreibung der geschlossenen Bauweise für die Liegenschaften EZ 1090 und EZ 979 zwar eindeutig erkennbar, jedoch erlaube die besondere Bebauungsbestimmung BB1 eine Unterbrechung dieser geschlossenen Bauweise. Der für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebende Bescheid über die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 14. Dezember 1999, verlängert am 29. Oktober 2001, entspreche dem Plandokument Nr. 7015. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die projektierte Zufahrt den einzigen Zufahrtsweg zu dem erst zu schaffenden öffentlichen Gebäude an der Front V-Weg darstelle, sei für das gegenständliche Bauvorhaben nicht relevant, da das Baubewilligungsverfahren nach der Bauordnung für Wien (in der Folge: BO) ein Projektgenehmigungsverfahren sei. Somit sei nur das vom Bauwerber in den Plänen und der Baubeschreibung dargestellte eingereichte Bauvorhaben auf seine Bewilligungsfähigkeit zu beurteilen, nicht aber allfällige zukünftige Bauprojekte. Nach der im Berufungsverfahren vorgenommenen Projektänderung seien für das vorliegende Bauvorhaben 34 Pflichtstellplätze vorgesehen. Dies entspreche § 36a Abs. 1 Wiener Garagengesetz, wonach pro Wohnung ein Pflichtstellplatz zu schaffen sei. Auf Grund des Wortlautes des § 134a Abs. 1 lit. e BO könne die Beeinträchtigung durch Immissionen, die sich aus der Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken oder für Stellplätze im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (sohin Pflichtstellplätze) ergebe, nicht geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführerin komme somit nach dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Ebenso wenig komme der Beschwerdeführerin ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hinsichtlich der Ausgestaltung des Zufahrtsweges zu.

Die Beschwerdeführerin begehrt in der Beschwerde, diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird wörtlich ausgeführt:

"Die Beschwerdeführerin macht entgegen den Ausführungen der Berufungsbehörde keineswegs Rechtswidrigkeit des Gemeinderatsbeschlusses vom 7. Mai 1998, Pr.Zl.144 GPZ/98 geltend, sondern die tatsächliche Umsetzung dieses Gemeinderatsbeschlusses im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Dokument Nr. 7015 für das gegenständliche Gebiet. Darauf basierend sind sohin auch die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen für das vorliegende Projekt rechtswidrig, wie auch in der Folge der Baubewilligungsbescheid vom 14. Dez. 1999, Zl.MA 37/V-7240/99, vom 29.10.2001, Zl. MA 37/V- 5836/01.

Die Verordnung zur Festsetzung des derzeit geltenden Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes, Plan Dokument Nr. 7015 für das gegenständliche Gebiet ist sohin nicht gesetzmäßig zustande gekommen."

Mit diesem alleinigen Vorbringen macht die Beschwerdeführerin bloß eine Gesetzwidrigkeit des Plandokumentes geltend. Zur Überprüfung der Gesetzwidrigkeit von Verordnungen ist jedoch der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. November 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050114.X00

Im RIS seit

08.12.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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