Die Gesellschafter einer GmbH haben im Aufforderungsverfahren zur Löschung der vermögenslosen Gesellschaft nach § 40 FBG kein Recht auf Verständigung gemäß § 18 FBG von der beabsichtigten Löschung und kein Recht auf Zustellung der Löschungsverfügung.
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mit der amtswegigen Löschung eines Gesellschafters (und Geschäftsführers) und der amtswegigen Wiederherstellung des Firmenbuchstands mit den ursprünglichen Gesellschaftern wird im Ergebnis ein Gesellschafterwechsel herbeigeführt, wodurch in die Rechte der Gesellschafter unmittelbar eingegriffen wird. (T1)